AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

I.

Diese AGB gelten für alle Angebote und Verträge, soweit überstellung.at bzw. Mario Köck Anbieter oder Vertragspartner ist (kurz „MK“). Mit Auftragserteilung bestätigt der Vertragspartner
(kurz „VP“) in Kenntnis dieser AGB zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des VP sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Diese AGB gelten auch dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung von MK dem Auftraggeber erstmals zur Kenntnis gebracht werden. Bei MK eingehende schriftliche oder mündliche Aufträge des Vertragspartners (kurz „VP“) gelten als Angebot des Auftraggebers wobei seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug glaubhaft zu machen hat, das erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von MK angenommen wird, ein Schweigen von MK gilt nie als Zustimmung oder Annahme.

II.

Von diesen AGB abweichende Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
Der Auftragnehmer wird ausschließlich durch seinen Inhaber vertreten, mündliche oder schriftliche Zusagen von Mitarbeitern des Auftragnehmers kommen keinerlei Wirksamkeit zu.

III.

Der VP ist zur Einholung sämtlicher erforderlichen behördlichen Genehmigungen verpflichtet. Zusätzlich anfallende Kosten durch behördliche Auflagen hat der Auftraggeber selbst zu tragen und den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten. 
Wird die Genehmigung durch den Auftragnehmer eingeholt, werden die dadurch anfallenden Kosten gesondert verrechnet. Bei nicht gegebener Genehmigung werden keine Überstellungen durch den Auftragnehmer durchgeführt. Überstellungskotflügel müssen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, bei Fehlen solcher werden keine Überstellungen durch den Auftragnehmer durchgeführt.
Für Steinschlagschäden, insbesondere an Windschutzscheiben und Diebstahl von nicht angebauten Teilen (Reserverad, Unterlegkeilen etc.) wird keine Haftung übernommen. 

IV.

Rechnungen sind binnen acht Tagen ab Übermittlung der Rechnung zu bezahlen. Zahlungen gelten erst mit dem Eingang auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe in Anrechnung gebracht. Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges sämtliche vorprozessuale Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

V.

Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt bestehen, wenn die Auftragserfüllung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird und/oder sonst aus Gründen, welche auf Seiten des VP liegen, unterbleibt. Storniert der VP den bereits erteilten Auftrag, bei Spezialtransporten bis spätestens 3 Tage, bei sonstigen Transporten bis längstens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung, sind 50 % des Entgeltes, jedenfalls aber die bereits angelaufenen Kosten, vom VP zu bezahlen.

VI.

Der VP ist verpflichtet, den Auftragnehmer verbindlich die genauen Maße und Gewichte sowie besondere Eigenschaften des zu überstellenden Fahrzeuges sowie alle sonstigen zur Ausführung des Auftrages wesentlichen Umstände im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Der VP hat den Auftragnehmer für durch falsche Angaben entstandenen Schäden schad- und klaglos zu halten. Der VP haftet der MK für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben betreffend das Fahrzeug und seine Verbringung. Insbesondere haftet er dafür, über das Fahrzeug verfügungsberechtigt zu sein. Der Auftraggeber wird der MK diesbezüglich schad- und klaglos halten.

VII.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Vertragserfüllung auch andere Unternehmen zu beauftragen, wobei er in diesem Fall ausschließlich für eine sorgfältige Auswahl dieser Unternehmen, nicht aber für eine ordnungsgemäße Erfüllung durch diese, haftet.

VIII.

Verstößt der VP unabhängig von einem Verschulden gegen eine ihm in diesen AGB auferlegten Verpflichtungen, so hat er den Auftragnehmer sämtliche daraus verursachten Schäden bzw. Kosten zu ersetzen. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers bleibt unabhängig davon aufrecht.

IX.

Der vereinbarte Preis enthält nicht – ausgenommen bei ausdrücklicher Anführung – die gesondert zu vergütende Mehrwertsteuer, unvorhergesehene Aufwendungen, Versicherung oder die Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Er hat nur Gültigkeit für den konkreten Vertrag und ist zeitlich auf den vereinbarten Leistungszeitpunkt beschränkt. Offerte und Verträge gelten ausschließlich für die vereinbarte Leistung, Abweichungen davon werden separat verrechnet.

X.

Der VP ist verpflichtet, MK alle Begleitpapiere zu übergeben, die MK zur Durchführung des Transportes und der Erfüllung der Zoll- und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger benötigt. Der VP haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Dokumente. Eine Überprüfungspflicht von MK besteht nicht. Der VP ist verpflichtet, MK alle Schäden und Kosten, die mit der Übergabe unrichtiger oder unvollständiger Dokumente verbunden sind, zu ersetzen. Beim Transport von Fahrzeugen sind dem Transporteur Fahrzeugpapiere (Zulassungsschein) im Original sowie alle notwendigen Schlüssel, spätestens zum Zeitpunkt der Abholung, auszuhändigen. Erfolgt dies nicht, kann der Transport nicht fortgesetzt werden. Der VP hat die Rechnung in voller Höhe zu bezahlen.

XI.

Aufrechnungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegen jedwede Ansprüche von MK durch den VP ist nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderung zulässig.

XII.

Für alle Schäden, die aus dem vereinbarten Transport auf eigener Achse resultieren, wie Dellen bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen ist eine Ersatzpflicht durch MK ausdrücklich ausgeschlossen. Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden. In jedem Fall muss MK unverzüglich schriftlich die Möglichkeit der Besichtigung eingeräumt werden.

XIII.

Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport auf eigener Achse hat der VP zu beurteilen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung entstehen, haftet der VP. Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der VP für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routen übernehmen.

XIV.

Fahrzeuge sind vom VP in nicht verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand zur Abholung bereit zu stellen, da widrigenfalls eine Prüfung auf Schäden oder Transporteignung insoweit nicht möglich ist. MK ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Übernahme von Schmutz, Eis oder Schnee zu befreien. Bei Ablieferung vom Empfänger gerügte Schäden gelten als nicht während der Obhut von MK eingetreten, wenn sie bei Abholung aus den genannten Gründen nicht sichtbar waren. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am überstellten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten. Mängel müssen bei sonstigem Ausschluss sofort bei Übernahme schriftlich reklamiert werden.

XV.

Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Verzug des VP behält MK seinen Anspruch auf angemessene Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.

XVI.

Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. MK ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 24 Stunden überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen Nachfrist schriftlich von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch MK kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch nicht in der Sphäre von MK liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird.

XVII.

Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände bei der Übernahme nicht vorhanden waren.

XVIII.

Bei Übernahme hat der VP Lieferungen und Leistungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller oder sonstiger Dritter können nicht gegenüber MK geltend gemacht werden. Das besondere Rückgriffsrecht nach § 933b ABGB ist gegenüber MK ausgeschlossen. MK haftet nicht bei leichter und grober Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Personenschäden. Darüber hinaus haftet MK nicht für entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden. Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird keine Haftung übernommen. Bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches hat der VP MK unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern. Schadenbehebung und Verbesserungsversuche sind ausschließlich von MK oder dessen Beauftragten durchzuführen und besteht ein Austauschanspruch erst bei Unmöglichkeit einer Verbesserung. Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe der Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

XIX.

Für die Vertraulichkeit von elektronisch übermittelten Daten gelten die gleichen Grundsätze wie für den übrigen Geschäftsverkehr der Vertragspartner. Elektronisch übermittelte Daten dürfen nur für den Vertragszweck verwendet werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und –speicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetzen unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.

XX.

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das örtlich für Baden zuständige Gericht vereinbart. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleibt der Restvertrag hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen. Die zwingenden Bestimmungen des KSchG werden durch diese AGB nicht berührt. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der AGB sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen MK und dem VP unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.